AUSGLEICHSABGABE

Werkstatt für behinderte Menschen beauftragen

Ausgleichsabgabe – Ihr finanzieller Vorteil

Unternehmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten vergeben, können 50 Prozent der Arbeitsleistung von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abziehen. Einkaufen können Firmen nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen, die von einer WfbM ausgeführt werden. Durch diese Regelung (§ 223 SGB IX) haben beschäftigungspflichtige Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einen Anreiz, Aufträge an WfbM zu vergeben!

Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen wie folgt:

Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe gemäß § 11 SchwbG in folgender Höhe zu entrichten:

0 bis unter 2% = 320,- EUR
2 bis unter 3% = 220,- EUR
3 bis unter 5% = 125,- EUR

Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung.

Ein Rechenbeispiel:
Für einen Betrieb mit 60 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 3 Pflichtplätze. Ist nur 1 Pflichtplatz (also weniger als 2 % aller Arbeitsplätze) mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtplatz monatlich 320,- EUR zu entrichten.
Es verbleiben 2 Pflichtplätze unbesetzt.

2 x 320=640,- EUR sind monatlich zu entrichten.
Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von 7.680,- EUR.
Sie können 50% der von uns erhaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen.
Bei einem Auftragsvolumen von 10.000,- EUR spart ihr Unternehmen also ausgabewirksame Kosten in Höhe von 5.000,- EUR. Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 7.680,- EUR, sondern nur noch 2.680,- EUR.“

Wie viele schwerbehinderte Menschen sind zu beschäftigen?

Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent (Pflichtquote) der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Bei der Berechnung der Arbeitsplätze zählen Ausbildungsplätze nicht mit.
(§ 154 Abs. 1 SGB IX und § 157 Abs. 1 SGB IX)

Eine Person ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Sätze der Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2021 erhöht (siehe Bundesanzeiger vom 30. November 2020) und beträgt somit ab dem Erhebungsjahr 2021 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von weniger als 2 %.

Die Ausgleichsabgabe betrug bis zum Erhebungsjahr 2020 monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 3 % bis weniger als 5 %,
  • 220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von 2 % bis weniger als 3 %,
  • 320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote
    von weniger als 2 %.

Regelung für Betriebe mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 Beschäftigten gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX:

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro (bis zum Erhebungsjahr 2020 125 Euro).

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2021 140 Euro (bis zum Erhebungsjahr 2020 125 Euro).

Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2021 245 Euro (bis zum Erhebungsjahr 2020 220 Euro).

Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht auf (§ 160 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX).

Welche Möglichkeiten existieren zur Verringerung der Ausgleichsabgabe?

Zunächst müssen Sie natürlich überhaupt keine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn Sie die gesetzlich festgelegte Anzahl an schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sollte dies leider nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit folgende Regelungen zu nutzen.

Anrechnung von Werkstattrechnungen

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können Aufträge von staatlich anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und von Blindenwerkstätten in Höhe von 50 Prozent der von den behinderten Beschäftigten erbrachten Arbeitsleistung abgezogen werden.  (§ 223 SGB IX). Die Werkstätten weisen die abzugsfähige Arbeitsleistung auf der Rechnung gesondert aus. Die Werkstätten berechnen als gemeinnützige Einrichtungen lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent.

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