AUSGLEICHSABGABE
Werkstatt für behinderte Menschen beauftragen
Ausgleichsabgabe und Anrechnungsmöglichkeiten – Ihr finanzieller Vorteil
Arbeitgeber sind nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Wird diese Beschäftigungspflicht nicht vollständig erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Unternehmen können durch die Beauftragung anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder anerkannter Blindenwerkstätten gesetzlich vorgesehene Anrechnungsmöglichkeiten nutzen. Nach § 223 SGB IX können Arbeitsleistungsanteile aus Werkstattrechnungen bei der Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden. Die hierfür erforderlichen Nachweise werden von der Werkstatt auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Neben der Herstellung von Produkten können auch Dienstleistungen beauftragt werden. Die Zusammenarbeit mit Werkstätten für behinderte Menschen unterstützt zugleich die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben.
Quellen und weiterführende Informationen
Die rechtlichen Grundlagen zur Ausgleichsabgabe und zur Anrechnung von Werkstattleistungen ergeben sich insbesondere aus § 223 SGB IX sowie den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts im SGB IX.
Weiterführende Informationen und aktuelle Berechnungshilfen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Zentrum Bayern für Familie und Soziales:
Wie viele schwerbehinderte Menschen sind zu beschäftigen?
Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach § 154 SGB IX verpflichtet, mindestens fünf Prozent der maßgeblichen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Ausbildungsplätze bleiben bei der Berechnung der maßgeblichen Arbeitsplätze grundsätzlich unberücksichtigt.
Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus den §§ 154 ff. SGB IX.
Wie wird die Ausgleichsabgabe berechnet?
Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX und der tatsächlichen Beschäftigungsquote des Unternehmens.
Für kleinere Arbeitgeber gelten teilweise besondere gesetzliche Regelungen hinsichtlich Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe.
Aktuelle Informationen und Berechnungshilfen stellt die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Anrechnung von Werkstattleistungen
Nach § 223 SGB IX können Arbeitsleistungsanteile aus Rechnungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder anerkannter Blindenwerkstätten bei der Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden.
Die anrechenbaren Arbeitsleistungsanteile werden von der Werkstatt auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und dienen als Grundlage für eine mögliche Anrechnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Die konkrete Anrechenbarkeit hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

